Sebastian Telle
Erasmus Student
Aristoteles University
Thessaloniki
sebastian-telle@gmx.de
Der Web-Hosting Vertrag
A. Einleitung
Der vorliegende Artikel behandelt den Web-Hosting Vertrag. Dazu werden die einschlägigen europarechtlichen und deutschen Regelungen und die rechtliche Behandlung vor allem in Deutschland vorgestellt.
In einem ersten Teil soll die Entwicklung des rechtlich relevanten Begriffs dargestellt werden. Es wird auch auf bisherige Rechtspre-chung Bezug genommen. Der Schwerpunkt wird deshalb auf der Definition des Begriffes „Web-Hosting“ liegen. Folgend wird eine Einordnung des Web-Hosting-Vertrages in das deutsche Vertrags-system des BGB vorgenommen, die zum nächsten Teil weiterleitet, in dem es um die Probleme geht, die aus der Anwendung dieses Vertrages resultieren. Dieser Teil soll sich in die Bereiche Leis-tungsstörungsrecht, in dem die vorherige Einordnung als Vertrag relevant wird, und Deliktsrecht untergliedern. Es wird herausgearbeitet, wo sich bei Web-Hosting-Verträgen Probleme ergeben kön-nen und wie diese nach deutschem und europäischem Recht bislang zu lösen sind bzw. wie sie zukünftig gelöst werden könnten. Auch das Urheberrecht wird zu behandeln sein. Die strafrechtliche Rele-vanz wird hier am Ende nur kurz erwähnt, da eine Nähe zum Web-Hosting nur verallgemeinernd hergestellt werden kann.
B. Begriffsdefinition
Der Begriff „Web-Hosting“ beschreibt ein Schuldverhältnis, bei dem ein Internet-Service-Provider als Leistungsanbieter für seinen Kunden fremde Inhalte zur Nutzung bereithält.
Die fremden Inhalte sind Informationen, die der Leistungsanbieter für den Leistungsempfänger im Internet veröffentlicht. Konkret bedeutet das, dass ein Service-Provider seinem Kunden anbietet, dessen Internet-Präsenz zu gewähren. Im Regelfall will der Kunde als Internet-Präsenz eine eigene Internetseite mit darin enthaltenen eigenen Informationen veröffentlichen. Dazu benötigt er Server mit einer bestimmten Menge an Speicherplatz, die seine Informationen speichern und permanent dem weltweit verfügbaren Internet zu-gänglich machen. Oft wird dem Kunden auch daran gelegen sein, dass der Host-Provider für ihn die entsprechende Domain anmel-det. Diese Domain wird einen speziellen Namen haben, damit der Kunde seine Informationen auch speziell kennzeichnen und zur Veröffentlichung bringen kann.
Auf europarechtlicher Ebene gilt als maßgebliche Regelung die so genannte E-Commerce-Richtlinie, die bis zum 17. Januar 2002 umzusetzen war. Sie erging aufgrund Art. 47 II, Art. 55, Art 95 EGV, die den Binnenmarkt und die Angleichung der Rechtsvor-schriften innerhalb der Europäischen Union betreffen. Dies sind auch unter anderem die Haupterwägungsgründe, die zur Verab-schiedung der Richtlinie geführt haben. In den letzten Jahren hat sich das Internet technologisch weiterentwickelt und wird zunehmend wirtschaftlich genutzt. Dazu gehört neben der bloßen Wirtschaft im herkömmlichen Sinne mittlerweile auch eine eigenstän-dige Internetwirtschaft. Durch die Vielzahl an Möglichkeiten Informationen zu produzieren und mit ihnen zu wirtschaften hat sich auch ein neues Rechtsfeld etabliert. Es hat sich in der Tat ein elektronischer Geschäftsverkehr etabliert. Um zukünftig innerhalb des Gebietes der Europäischen Union Einheitlichkeit zu gewährleisten und den Binnenmarkt zu fördern ist es nötig, gewisse Faktoren verbindlich für alle Staaten zu regeln. Das Web-Hosting wird in dieser Richtlinie im speziellen in Artikel 14 behandelt, wo es heißt, die Mitgliedstaaten sollen sicherstellen, dass der Provider für die gespeicherten und veröffentlichten Daten und Informationen des Kunden nicht verantwortlich sein soll. Im Allgemeinen werden aber auch schon in Art. 12 Fälle der so genannten Durchleitung von Informationen behandelt. Die Haftungsfreistellung des Art. 14 gilt jedoch nicht, wenn der Provider von der Rechtswidrigkeit weiß und trotzdem untätig bleibt die Information zu sperren oder zu entfer-nen. Außerdem behandelt die Richtlinie den Abschluss und die Abwicklung von Verträgen über Internet.
Die Umsetzung der Richtlinie auf mitgliedsstaatlicher Ebene ge-schah in Deutschland durch das Telemediengesetz, das am 1.3.2007 in Kraft getreten ist und dadurch das veraltete Tele-dienstegesetz, das Teledienstedatenschutzgesetz sowie den Me-diendienste-Staatsvertrag ablöste. Hier ist die Haftung des Provi-ders in § 10 TMG festgelegt. Die Formulierung des Art. 14 E-Commerce-Richtlinie wurde übernommen. Demnach sind für eine haftungstechnische Inanspruchnahme auch die „offensichtliche Rechtswidrigkeit“ und deren „Kenntnis“ maßgebend. Bei Gel-tendmachung eines Anspruchs gegen den Host-Provider trägt folg-lich der Anspruchsteller die Beweislast über das Vorliegen der Unkenntnis. Problematisch ist dies aufgrund der großen Daten- und Informationsmengen und der gegenüberstehenden breiten Öffent-lichkeitswirkung des Internet. Dem Provider wird es trotz der enormen Gefährdung durch die weltweite Verbreitung nicht zuzumuten sein, die von ihm online gestellten fremden Inhalte perma-nent auf deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Lediglich die Haf-tung für Vorsatzdelikte oder –straftaten bleibt aufgrund einer definitiven Kenntnis des Providers bestehen. Demnach kann er aber meist erst positive Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Inhalte haben nachdem er darauf hingewiesen wurde. Dies kann zum Bei-spiel durch eine Abmahnung oder einen Unterlassungsanspruch gegen ihn geschehen. Es kommt also auf die nach subjektivem Können bloße Kenntnis der Inhalte an. Das führt dazu, dass die Anbieter keine besonderen Anstrengungen von sich aus anwenden müssen und werden um eine positive Kenntnis zu erlangen. Die Haftung nach § 10 TMG und auch von Art. 14 E-Commerce-Richtlinie gehen also von einer freiwilligen Selbstkontrolle der Host-Provider aus. Zusätzlich ist diese Haftungserleichterung in der E-Commerce-Richtlinie noch in Art. 15 I verankert. Das Landge-richt München hat in einer Entscheidung diese Regelung als „be-wusstes Wegschauen“ bezeichnet und zukünftig Prüfungspflichten für die Hostprovider gefordert, auch wenn diese der Haftungsfrei-stellung bei reiner Durchleitung der Daten widersprechen. So soll-te bei offensichtlicher „eklatanter Missbrauchsgefahr“ eine Prü-fungspflicht bestehen. Eine solche Offensichtlichkeit kann zum Beispiel vorliegen, wenn eine aufgrund des Web-Hosting-Vertrages anzumeldende Domain in ihrem Namen auf Rechtswidrigkeit hinweist. Das könnte bei (kinder-) pornographischen oder politisch extremistischen Seiten der Fall sein. Eine derartige Kontrolle wäre auch dem Provider zuzumuten, da er bei der Domainregistrierung den Namen angeben muss, der wesentlich weniger In-formationsgehalt als die späteren Inhalte der Seiten hat und bei seiner Rechtswidrigkeit zu der erforderten Eklatanz führt. Zumindest wäre es dem allgemeinen Rechtsempfinden nach nötig eine solche Prüfungspflicht einzuführen. In Bezug auf die Zumutbarkeit ist zu bemerken, dass der Host-Provider durch seinen Vertrag mit dem Kunden meist wirtschaftliche Vorteile erhält. Werden aber durch von ihm nur durchgeleitete Daten Verbrechen begangen, so ergibt sich zumindest ein Nachteil für die Gesellschaft, wenn nicht sogar ein wirtschaftlicher für Einzelne.
C. Einordnung als Vertrag
Probleme treten schon bei der Einordnung und dementsprechenden Behandlung des Web-Hosting-Vertrags im deutschen Rechtssystem auf. Das BGB kennt an besonderen Schuldverhältnissen einen speziellen Katalog an gängigen Verträgen, in den sich dieser Vertrag nicht einordnen lässt. Dadurch werden sich bei der weitergehenden Beurteilung Problemfelder auftun. Es finden sich Elemente aus verschiedenen schuldrechtlichen Verhältnissen. Es werden wiederholt bestimmte Leistungen ausgetauscht, weshalb es sich um ein Dauerschuldverhältnis handelt. Die Bereitstellung von Servern wird mietrechtlich zu behandeln sein, die Betreuung und Wartung der Internetseite ist eine Leistung im Sinne des Dienstvertrags-rechts, oft wird mit der Anmeldung der Domain aber auch ein Auftrag beinhaltet sein. Es gibt also interessengemäß bei diesem Vertrag mehrere Hauptpflichten. Da sich also keine spezielle Einord-nung in eine Kategorie machen lässt spricht man von einem Vertrag sui generis. Damit wird der grundgesetzlich garantierten Ver-tragsautonomie und Koalitionsfreiheit entsprochen. Zur Einstufung des Vertrages kommt es auf die Leistungsbeschreibungen des Providers an.
1. Bereitstellung von Servern
Mittlerweile hat sich ein typischer „Web-Hosting-Vertrag“ nach dem bestimmten Muster etabliert, dass ein Provider seinem Kunden einen bestimmten Speicherplatz zur Speicherung seiner Daten überlässt. Insofern handelt es sich um die vertragliche Hauptleistungspflicht, was den Vertrag einem Mietvertrag sehr ähnlich scheinen lässt. Auch die Kennzeichnung als Dauerschuldverhältnis grenzt den Vertrag vom Werkvertrag ab, wo ein Erfolg als solcher geschuldet wird.
2. Betreuung und Wartung der Daten
Allerdings werden in dem abgeschlossenen Vertrag oft auch Leistungen im Sinne von Handlungen erwähnt sein. Der Provider hat zum Beispiel die Veröffentlichung der Daten des Kunden zu leisten. Hier kommt es jetzt darauf an, ob diese Anbindung ans Internet als Haupt- oder Nebenleistungspflicht zu sehen ist. Einerseits kann diese Leistung als Nebenpflicht eines Mietvertrages zu sehen sein. Das würde auch mit dem ersten Eindruck übereinstimmen, der einen Mietvertrag vermuten lässt. Allerdings hat der Kunde in Bedacht auf die Veröffentlichung seiner Informationen regelmäßig ein besonderes Interesse. Es kommt ihm halt nicht nur auf die bloße Speicherung seiner Daten an, sondern auch auf deren Verfügbarmachung. Demzufolge handelt es sich um eine Hauptleistungspflicht, die neben der Pflicht zur Bereitstellung der Mietsache Ser-verplatz steht. Dadurch bekommt der Web-Hosting-Vertrag zusätzlich Elemente des Dienstvertrages und wird auch in dieser Hin-sicht dementsprechend zu behandeln sein.
3. Registrierung einer Internet-Domain
Hinzu kommt noch die Registrierung einer Domain für die Internet-Seite. Diese Tätigkeit in einen Vertrag einzuordnen ist beson-ders schwierig. Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln aus dem Jahr 2002 kennzeichnet diese Leistung als eine solche im Rahmen eines Werkvertrages gemäß §§ 631 ff. BGB. Dem kann jedoch so nicht zugestimmt werden. Vielmehr handelt es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag im Rahmen der §§ 675 ff. BGB. Zwar ist die Leistungspflicht des Schuldners insofern gleich, als dass ein rechtsgeschäftliches oder tatsächliches Handeln mit wirt-schaftlichen Folgen geschuldet wird. Jedoch sind die Rechtsfolgen bei den beiden Vertragsarten unterschiedlich. Der Werkvertrag ist in seinen leistungsstörungsrechtlichen Gewährleistungen breit gefächert, ähnlich dem Kaufvertrag. So gibt es auch hier die in § 633 BGB bezeichneten Sach- und Rechtsmängel, durch die sich die Werkvertragsrechtliche Gewährleistung nach § 634 BGB richtet. Bei der Anmeldung einer speziellen Domain wird es im Sinne des Werkvertrages jedoch keine Sach- oder Rechtsmängel geben. Sachmängel an sich sind von vorneherein auszuschließen. § 633 III BGB spricht von Rechtsmängeln in dem Sinne, dass Dritte in Be-zug auf das Werk Rechte gegen den Besteller geltend machen kön-nen. Das kann zwar durchaus der Fall sein, wenn andere Interessenten dieselbe Domain anmelden wollen. Bei einem negativen Streitausgang mit infolgedessen Unmöglichkeit der Domain-Registrierung wären für den Kunden aber die Gewährleistungsansprüche auf Nacherfüllung oder Ersatz der Mangelselbstbeseitigung gemäß § 634 Nr.1, Nr. 2 BGB von vorneherein ausgeschlossen. Auch liegt das Risiko, dass eine andere Partei auch ein Interesse an der speziellen Domain hat, außerhalb des Bereichs des Providers, so dass ein werkvertragliches Vertretenmüssen im Rahmen von Gewährleistungsansprüchen regelmäßig allein schon aus logischen Gründen zu verneinen ist. Beim Geschäftsbesorgungsvertrag nach §§ 675 ff. BGB hingegen verpflichtet sich der beauftragte Provider, ein spezielles Geschäft für seinen Kunden zu besorgen. Dieses spezielle Geschäft ist die Registrierung einer ganz bestimmten Domain mit einem bestimmten Namen, der die Informationen des Kunden angemessen für den Nutzer des Internet kenntlich macht. Es wird dem Kunden nicht daran gelegen sein, eine beliebige Domain zugeteilt zu bekommen, da oft ein thematischer Zusammenhang und Wiedererkennungswert gewünscht ist. Versucht der Provider, diese Domain zu registrieren, kann es nur die Möglichkeiten geben, dass ein konkurrierendes Interesse anderer besteht oder nicht. Besteht ein solches Interesse, ist der ganze Auftrag als Vertrag unmöglich zu halten. Dem gegenüber steht der bloße Auftrag, der sich durch seine Unentgeltlichkeit auszeichnet. Insofern ist der Einwand berechtigt, dass eine bloße Anmeldung einer Domain durch einen Provider ein Gefälligkeitsverhältnis ist und deshalb keine Gegenleistung verlangt. Das wäre im Zusammenhang mit einem abge-schlossenen Web-Hosting-Vertrag nicht weiter erheblich, jedoch kann auch bei Geschäftsabschlüssen, die unabhängig von einem Web-Hosting-Vertrag die Registrierung einer Domain zum Gegenstand haben, ein Gefälligkeitsverhältnis nicht angenommen werden. Auch hier gelten die Einwände der nicht sinnvollen und unmöglichen Werkvertragsgewährleistung. Es handelt sich also hier um einen Geschäftsbesorgungsvertrag im Zusammenhang mit einem Dienstvertrag. Diese Geschäftsbesorgung muss als entgelt-liche Tätigkeit vereinbart worden sein und selbstständig im fremden Interesse ausgeführt werden. Als Folge dessen wird das Auf-tragsrecht angewendet. Die werkvertragliche Entgeltung ist im zugrunde liegenden Web-Hosting-Vertrag zu finden.
4. Einbeziehung von AGBen
Auch durch AGBen gemäß §§ 305 ff. BGB kann der Provider das Vertragsverhältnis mit seinem Kunden regeln. Bei den AGBen handelt es sich nach § 305 I 1 BGB um alle für eine Vielzahl van Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die der Verwen-der einer Vertragspartei bei Vertragsabschluss stellt. Diese müssen mit einem deutlichen Hinweis und der zumutbaren Möglichkeit zur Kenntnisnahme dem Kunden angetragen werden.
Eine häufige Klausel betrifft die Verfügbarkeit der vertraglichen Leistungen. Zwar gilt das Schlagwort 24X7, jedoch wird es aus technischen Gründen schon oft nicht möglich sein, rund um die Uhr und jeden Tag der Woche die versprochenen Dienste anzubieten. Für diese Fälle werden Haftungsgrenzen vereinbart, in denen die geschuldete Leistung definiert wird. Allerdings unterliegt eine solche Klausel der Inhaltskontrolle durch § 307 BGB, wonach sie nicht unklar oder unverständlich sein darf. Auch kann durch AG-Ben die Haftung beschränkt werden. Das ist aber auch in den Gren-zen der §§ 308, 309 BGB zu sehen, die einen Haftungsausschluss bei grob fahrlässiger Vertragsverletzung des Providers ablehnt. Ein Haftungsausschluss ist gemäß § 309 Nr. 7 BGB nur bei leichter Fahrlässigkeit zulässig.
D. Probleme
Treten der Host-Provider und sein Kunde in vertraglichen Kontakt, so können verschiedene Probleme auftreten. Das können zunächst solche sein, die direkt aus dem Vertrag heraus entstehen und mit den in ihm enthaltenen Pflichten zu tun haben. Dann kann es wei-terhin zu Schwierigkeiten im Rahmen von Handlungen kommen. Dabei werden vorwiegend das Deliktsrecht und das Strafrecht be-rührt. Der Inhalt von Informationen im Zusammenhang mit dem Web-Hosting-Vertrag erfährt seine Regelung im Urheberrecht, wo es um die Zuordnung der Informationen als Werke geht.
1. Leistungsstörungsrecht
Zuerst können das Probleme sein, die mit dem Vertrag direkt zu tun haben, beispielsweise, dass eine der beiden Vertragsparteien eine Leistung nicht oder nur unzureichend erfüllt. Dann richtet sich die anspruchstechnische Betrachtung im deutschen Recht nach dem allgemeinen Schuldrecht sowie dem speziell einschlägigen Vertragsrecht.
Die grundsätzlichen Regeln des Schuldrechts sind im allgemeinen Teil des BGB zu finden mit der zentralen Norm des § 280 BGB. Auf diesen Normen baut das Schuldrecht der besonderen Verträge auf. Danach sind die Grundvoraussetzungen ein wirksames Schuldverhältnis zwischen dem Provider und seinem Kunden, eine Pflichtverletzung aus diesem Schuldverhältnis und das Vertreten-müssen des Anbieters.
Je nach Schwerpunkt des Web-Hosting-Vertrages sind die einschlägigen Normen der bestimmten Vertragsform anzuwenden. Das sind für das Mietrecht die §§ 535 ff. BGB, für den Dienstver-trag die §§ 611 ff. BGB und für den Auftrag §§ 662 ff. BGB.
a) Mietvertragsrecht
Gemäß § 535 I BGB wird der Vermieter einer Sache verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Beim Web-Hosting-Vertrag wäre die Mietsache der zur Verfügung gestellte Speicherplatz auf den Servern des Host-Providers sowie eine bestimmte Menge an Datenverkehr. Fallen während der Vertragszeit die vermieteten Server aus oder können nur begrenzt zur Verfügung gestellt werden, hat der Kunde gemäß § 536 BGB das Recht auf Mietminderung. Allerdings werden sich die beiden Vertragsparteien oft im Vertrag auf eine Klausel geeinigt haben, die Ausfälle der Server beinhaltet. Aufgrund techni-scher Störungen, Wartungsarbeiten oder Internetangriffen zum Bei-spiel kann es dem Provider ohne sein Verschulden passieren, dass er die Server nicht bereithalten kann. Eine entsprechende Klausel im Vertrag deckt diese Ausfallzeiten ab indem sie 5 % ausfallende Laufzeit als vertragsgemäß beschreibt. Erst eine darüberliegende Ausfallzeit würde zur Mietminderung führen.
b) Dienstvertragsrecht
Die dienstvertraglichen Elemente des Hosting-Vertrages verpflichten den Provider, die vertraglich geschuldeten Dienste zu leisten. Es geht also um eine geschuldete Tätigkeit. Das wird laut Vertrag ein vereinbartes „Bemühen“ sein, die Daten des Kunden rund um die Uhr über das Internet der Öffentlichkeit zum Abruf bereitzu-stellen. Der Umfang der in einem Dienstvertrag geschuldeten Leistungen beträgt die Arbeitsleistung, die der Provider bei angemessener Ausschöpfung seiner Kräfte und Fähigkeiten nach seinem subjektiven, persönlichen Leistungsvermögen erbringen kann. Hier stellt sich dann auch wieder die Frage, was in Fällen passiert, in denen diese Anbindung vorübergehend nicht gewährleistet werden kann. Da es wie oben bereits erwähnt zu Ausfällen kommen kann, wird dieses subjektive Leistungsvermögen häufig in einer Vertragsklausel oder in den AGBen des Dienstanbieters konkretisiert. Oft wird das Leistungsvermögen dann mit 95 % festgeschrieben. Es ist aber hier besonders wichtig, dass die spezielle AGB be-stimmt genug ist.
c) Auftragsrecht bzw. Geschäftsbesorgungsvertragsrecht
Die Registrierung einer Domain ist wie oben bereits dargelegt als Geschäftsbesorgungsvertrag zu behandeln. Der Geschäftsbesorgungsvertrag ist ein zweiseitiger Vertrag, der die Geschäftsbesor-gung auf der einen und die vereinbarte Zahlung der Vergütung auf der anderen Seite als Hauptpflichten hat. Subsidiär zu den vertrag-lichen Vereinbarungen zwischen dem Provider und seinem Kunden und dem Auftragsrecht gilt also das bestimmte Recht des Dienst- oder Werkvertrages, dem die Geschäftsbesorgung zu Grunde liegt und der die Vergütung zum Inhalt hat. Das wird bei der Registrie-rung das Werkvertragsrecht sein, da ein bestimmter Erfolg ge-schuldet wird. Nebenpflichten ergeben sich nur aus den allgemei-nen Regelungen nach § 241 II BGB, wonach der Schuldner Rück-sicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Gläubigers zu nehmen hat.
2. Deliktsrecht
Zudem können aber auch deliktische Ansprüche bestehen. Das kann beispielsweise bei schädigendem Verhalten einer Partei der Fall sein. Wichtig ist hier zu beachten, dass es sich um außervertragliche Ansprüche handelt, die ein gesetzliches Schuldverhältnis begründen. Zentrale Anspruchsgrundlage ist hierfür § 823 BGB. Voraussetzung für einen Anspruch ist eine dem Anspruchsgegner objektiv und subjektiv zurechenbare rechtswidrige Rechtsgut- bzw. Rechtsverletzung.
Zu beachten ist hierbei jedoch die bereits oben erwähnte Haftungserleichterung für den Host-Provider nach Art. 14 E-Commerce-Richtlinie sowie § 10 TMG. Diese gilt jedoch nur in Fällen der so genannten Durchleitung, das heißt im Zusammenhang mit Dritten. Für alle Schädigungen außerhalb dieses Bereichs der Durchleitung gelten die normalen Haftungsbestimmungen des BGB.
3. Urheberrecht
Da bei Hosting-Verträgen fremde Inhalte veröffentlicht werden, kann es auch vorkommen, dass Urheberrechte verletzt werden. Die Behandlung von solchen Fällen richtet sich dann vorwiegend nach dem Urhebergesetz. Hier geht es um die Zuordnung von Informationen.
Zunächst sind nicht netzbezogene Werke nach §§ 2, 69 a UrhG als persönliche geistige Schöpfungen geschützt. Besonders zu erwäh-nen sind Sammelwerke (§ 4 I UrhG) und Datenbankwerke (§ 4 II iVm I UrhG), bei denen die Auswahl oder Anordnung der einzel-nen Elemente eine persönliche geistige Schöpfung darstellt. Ein urheberrechtlicher Schutz der Leistungen erschließt sich nach §§ 72 ff. UrhG für deren Speicherung und Übermittlung sowohl offline als auch online. Auch Datenbanken können einen Leistungsschutz nach § 87 a II UrhG begründen, wobei hier nicht Auswahl und An-ordnung, sondern Inhalt der Datenbank geschützt werden.
Ein speziell die Website betreffender urheberrechtlicher Schutz ergibt sich auch aus dem Werkschutz nach § 2 UrhG. So können z. B. die eigenständige Gestaltung der Website oder schöpferische Einzelelemente geschützt sein.
4. Strafrecht
Das Internet als öffentliche Äußerungsplattform kann auch zur Ausübung von Straftaten verwendet werden. Strafbares Verhalten im Rahmen des Web-Hostings wird nach deutschem Recht behan-delt, wenn dieses zuständig ist. Dabei gilt zunächst das in § 3 StGB festgelegte Territorialitätsprinzip, das besagt, dass alle auf deutschem Boden begangenen Straftaten nach dem StGB behandelt werden. Das wird aber da schwierig sein, wo die lokale Frage nicht gleich eindeutig geklärt werden kann. Zum Beispiel wenn der Sitz des Providers oder seines Kunden sich nicht in Deutschland befin-den. Maßgeblich relevant ist hierbei der Handlungsort. Da dieser durch das Internet und die damit verbundene internationale Ver-fügbarkeit überall ist, wird jede online gestellte Information auch in Deutschland abrufbar sein. Insofern ist es also durchaus möglich, Straftaten zu verfolgen, die aus dem Ausland verübt worden sind.
Hervorzuheben sind hierbei die Straftatbestände, die typischerweise im Rahmen von Online-Kommunikation erfüllt werden. Das ist zum Beispiel der § 86 StGB, in dem das Verbreiten von Propagandamitteln und die öffentliche Aufforderung zu Straftaten behandelt wird. Verbreiten meint hier jegliche Inhaltsübermittlung, weshalb auch der Provider betroffen ist. Allerdings wird der Provider inso-fern regelmäßig von einer Verantwortlichkeit zu entlasten sein, wenn er gemäß Art. 14 der E-Commerce-Richtlinie von der Rechtswidrigkeit der Informationen keine Kenntnis hat und nach Kenntniserlangung unverzüglich die Information entfernt oder den Zugang zu ihr sperrt.
Ein weiterer aufgrund der Öffentlichkeitswirkung des Internet rele-vanter Tatbestand, der oft auch im Zusammenhang mit Propagan-dadelikten erfüllt wird, ist der der Volksverhetzung gemäß § 130 II Nr. 1, IV StGB. esondere Aufmerksamkeit verlangt hier wohl immer noch der Tatbestand der sogenannten „Auschwitzlüge“, der die Judenverfolgung und den Holocaust im dritten Reich als ge-schichtlichen Fakt durch Überzeugung oder Pseudowissenschaft zu verneinen sucht.
Weiter gibt es eine Vielzahl an Fällen von Computerkriminalität. So zum Beispiel den Computerbetrug in § 263 a StGB, die Daten-ausspähung nach § 202 a StGB oder die Computersabotage nach § 303 b StGB.
Für den Jugendschutz wird vor allem § 184 StGB relevant, in dem es um die Verbreitung pornographischer Schriften geht. Besondere Gewichtung hat hier noch die Verbreitung von Kinderpornographie. Sowohl die Anbieter als auch die Nutzer solcher Informatio-nen machen sich strafbar und verhalten sich in hohem Maße gesellschaftsschädigend. Bei diesen Straftaten wird regelmäßig die Dis-kussion aufkommen, ob es nicht doch angemessen sei, dem Host-Provider eine Prüfungspflicht zuzumuten und aufzuerlegen. Ein Ansatz könnte insoweit bei der Domainregistrierung gemacht werden.
E. Zusammenfassung
Das Web-Hosting als Vertragsform bietet wie aufgeführt einige Problem- und Diskussionsfelder. Hervorzuheben ist einmal auf der Ebene der Rechtsprechung das Problem der Stringenz. Bislang gibt es noch keine durchgehend einheitliche Rechtsprechung zur Be-handlung des Vertrages. Zukünftige gerichtliche Behandlung von mit dem Web-Hosting zusammen hängenden Fällen wird zu mehr Rechtsprechung führen. Vor allem werden letztinstanzliche Urteile die Rechtslage sichern. Es wird also mehr richterliche Intergration des Begriffs Web-Hostings geben müssen. Das ist besonders wichtig bei der Klärung der vertraglichen Leistungspflichten und Ge-währleistung. Die unterschiedlichen Vertragsarten über Miete und Dienste werden für Streitpotential sorgen. Bei der Domainregistrie-rung gibt es insofern noch mehr Klärungsbedarf. Meines Erachtens kann die alleinige Behandlung als Werkvertrag nicht bestehen blei-ben.
Aufgrund der Vielfältigkeit des Mediums Internet und den daraus resultierenden mannigfaltigen neuen Regelungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit Web-Hosting-Verträgen wird es auch im Zusammenhang mit AGBen zukünftig klärende Rechtssprechung ge-ben müssen. Einzelne Klauseln werden immer wieder für Streitig-keiten sorgen, wobei es meistens auch um die Beschreibung und den Umfang von Leistungspflichten gehen wird.
Auf europarechtlicher und deutschrechtlicher Ebene wird es zu diskutieren sein, ob eine Haftungsregulierung für Host-Provider so weiter bestehen kann wie in der Richtlinie und im Telemediengesetz vorgegeben. Insbesondere in Bezug auf Kriminalität sollte es Regelungen geben, die eine Verantwortlichkeit der Provider mit einschließt.
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